Rz. 111

Über alle Stammanteile ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Gesellschafter mit Namen und Adresse, die Anzahl der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters ersichtlich sind. Nutznießer und Pfandgläubiger der Stammanteile sind ebenfalls aufzuführen (Art. 790 Abs. 1 und 2 OR).

Erwirbt jemand allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile im Umfang von mindestens 25 % des Stammkapitals oder der Stimmen, muss er die wirtschaftliche berechtigte Person an diesen Stammanteilen innert Monatsfrist melden. Bis zur Meldung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Vermögensrechte könne erst nach Meldung geltend gemacht werden. Bei verspäteter Meldung können die Vermögensrechte nur für die Zeit ab der Meldung geltend gemacht werden. (Art. 790a OR).

Die Gesellschafter werden mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile zudem im Handelsregister aufgeführt. Entsprechend sind die Änderungen dem Handelsregister umgehend zu melden (Art. 791 OR).

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