Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3203

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3202 beträgt……
0,5
  Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.  

A. Allgemeines

 

Rz. 1

VV 3203 ist der Regelung der VV 3105 nachgebildet, so dass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 2

Ebenso wie VV 3105 stellt VV 3203 keinen eigenen Gebührentatbestand dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich nach VV Vorb. 3 Abs. 3. Die VV 3203 reduziert lediglich die an sich nach VV 3202 vorgesehene Gebührenhöhe von 1,2 auf 0,5, Es handelt sich also um eine reine Ermäßigungsvorschrift.

 

Rz. 3

Erfasst werden Berufungsverfahren in denen ein Versäumnisurteil möglich ist sowie Beschwerdeverfahren nach dem FamFG in denen ein Versäumnisbeschluss ergehen kann, also in Familienstreitsachen und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. den §§ 330 ff. ZPO) und in Ehesachen bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG) (siehe Rdn 19 ff.).

 

Rz. 4

VV 3203 ist der Regelung der VV 3105 nachgebildet, so dass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann. Zu unterscheiden ist hier allerdings danach, ob das Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger/Beschwerdeführer oder den Berufungsbeklagten/Beschwerdegegner beantragt wird.

B. Regelungsgehalt

I. Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten

 

Rz. 5

Ist der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, so ist VV 3203 nicht anwendbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage und beruht darauf, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten nicht ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen darf. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers sein Begehren rechtfertigt (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Daher ist eine Reduzierung nicht vorgesehen.

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erscheint der Berufungsbeklagte nicht. Es ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, wonach das erstinstanzliche Urteil entsprechend den Anträgen des Berufungsklägers abgeändert wird.

Es entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Die Vorschrift der VV 3203 ist nicht anwendbar.

 

Rz. 6

Ob ein Versäumnisurteil ergeht, ist insoweit unerheblich. Es reicht aus, dass der Antrag gestellt wird.

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erscheint der Berufungsbeklagte nicht. Der Anwalt des Berufungsklägers beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht weist die Berufung nach § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO zurück.

Es entsteht wiederum die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Die Vorschrift der VV 3203 ist nicht anwendbar.

II. Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger

 

Rz. 7

Erscheint der Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung nicht, so ist VV 3203 anwendbar. Im Gegensatz zur Säumnis des Berufungsbeklagten kann jetzt ein die Berufung zurückweisendes Urteil allein aufgrund der Säumnis des Berufungsklägers ergehen.

 

Rz. 8

Soweit im Berufungsverfahren Postulationszwang besteht, kommt es hier nicht darauf an, ob der Berufungskläger selbst erschienen ist. Er muss vielmehr auch ordnungsgemäß vertreten sein. Fehlt es also an einer ordnungsgemäßen Vertretung, ist VV 3203 in diesen Fällen anwendbar, unabhängig davon, ob der Berufungskläger erschienen ist oder nicht.

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erscheint der Berufungskläger ohne Anwalt. Der Berufungsbeklagte beantragt daraufhin den Erlass eines die Berufung zurückweisenden Urteils.

Da der Berufungskläger nicht ordnungsgemäß vertreten war, greift VV 3203. Dass der Berufungskläger selbst persönlich anwesend war, ist unerheblich. Es entsteht lediglich eine 0,5-Gebühr nach VV 3202, 3203.

 

Rz. 9

Die Ermäßigung nach VV 3203 tritt bereits ein, wenn der Berufungsbeklagte den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Ob dieses auch ergeht, ist unerheblich. Mit der Antragstellung ist die Terminsgebühr angefallen, allerdings nur in ermäßigter Höhe.[1]

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erscheint für den Berufungskläger niemand. Der Berufungsbeklagte beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils. Dieser Antrag wird durch Beschluss zurückgewiesen, da der Anwalt des Berufungsklägers nicht ordnungsgemäß geladen war.

Angefallen ist auch jetzt eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3202, 3203, obwohl kein Versäumnisurteil ergangen ist.

 

Rz. 10

Erscheint der Anwalt des Berufungsklägers/Beschwerdeführers, erklärt er aber, er trete nicht auf und verhandle nicht, so ist VV 3203 unanwendbar. Mit Erscheinen des Prozessbevollmächtigten/Verfahrensbevollmächtigten des Berufungsklägers/Beschwerdeführers entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202 (zur vergleichbaren Lage siehe VV 3105 Rdn 6 ff.).

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge