Rz. 68

Hat sich ein eine Bußgeldsache im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt und sind die Kosten von der Behörde zu tragen, so setzt die Verwaltungsbehörde die Kosten nach § 106 OWiG durch einen Kostenfestsetzungsbescheid fest.

 

Rz. 69

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde kann der Betroffene nach § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist das erstinstanzliche Gericht, das im Falle eines Einspruchs zuständig wäre (§ 68 OWiG). Das kann auch ein OLG sein. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der StPO sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß.

 

Rz. 70

Gegen die Entscheidung des AG kann sofortige Beschwerde erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 108 Abs. 1, 2. Hs. OWiG). Entscheidungen eines OLG sind dagegen unanfechtbar.

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