Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 7 O 376/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - 7 O 376/19 - geändert. Über die Verurteilung zu Ziff. I des angefochtenen Urteils hinaus wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann X, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen",
soweit nicht dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Die Ordnungsmittelandrohung unter Ziff. II des angefochtenen Urteils gilt auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger beanstandet zwei Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Sie betreffen zum Einen die Höhe der Mahnkosten und zum Anderen die Schadensersatzregelung im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden. Zu Letzterem heißt es in Ziffer 8.6 der Allgemeinen Stromlieferbedingungen:
"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann X, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."
Der Kläger hat Klage auf Unterlassung dieser sowie der die Mahnkosten betreffenden Klausel erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Der Sachverhalt und die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge sind dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen.
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der beanstandeten Mahnkostenklausel untersagt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Zur Klagabweisung hat es ausgeführt, dass die Klausel zur Schadensberechnung nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoße. Eine Unwirksamkeit der Klausel folge nicht bereits daraus aus der Unwirksamkeit der Mahnkostenregelung, in der die Beklagte von ihrem Recht zur Schadenspauschalierung Gebrauch gemacht habe. Die Gesamtklausel lasse sich sinnvoll in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil zerlegen. Der die Schadenspauschalierung betreffende Teil könne aufrechterhalten bleiben. Insoweit sei die Klausel nicht anhand der Klauselverbote aus den §§ 308, 309 BGB überprüfbar, da sie nicht zum Nachteil der Abnehmer der Beklagten von der StromGVV abweiche (§ 310 Abs. 2 BGB). Der Kontrolle anhand der Generalklausel aus § 307 Abs. 1 BGB halte die Klausel stand. Die Schadenspauschalierung trage den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung. Dass sie keinen Hinweis auf das Recht zum Nachweis eines geringeren Schadens enthalte, schade nicht. In der Klausel werde nur vereinbart, dass und in welchen Grenzen die Beklagte zu der Pauschalierung berechtigt sei. Der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei, sei erst sinnvoll, wenn der Schaden beziffert sei, und müsse erst dann auch gestattet werden. Zudem entspreche die Klausel der Formulierung in § 17 Abs. 2 StromGVV. Es sei nicht erkennbar, weshalb Verbraucher als Sonderabnehmer gegenüber Verbrauchern als Grundversorgungskunden besser zu stellen seien.
Während die Beklagte die teilweise Verurteilung hinnimmt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil der Klage in der Berufung weiter. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Er beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung hat Erfolg.
Gegenstand der Berufung ist ausschließlich noch der Klagantrag, der Beklagten die Verwendung der Klausel zu Ziffer 8.6 ihrer Allgemeinen Stromlieferbedingungen der Beklagten zu untersagen (Berufungsbegründung S. 1, BL. 114 d. A.). Das Urteil ist insoweit zu ändern. Die Klausel hält der AGB-Kontrolle nicht stand und darf deshalb in Stromlieferverträgen mit Sonderkunden nicht verwendet werden.
1. Prüfungsmaßstab ist § 307 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen de...