Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1 bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten im Sinne dieser Verordnung als

 

1.

Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Unternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Betriebstätten erstellt werden;

 

2.

anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von einem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen des Sammelantragstellers erstellt werden;

 

3.

eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des Sammelantragstellers in allen anderen Fällen.

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