1Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauftragte andere Unternehmen nicht die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 3 bis 6 erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten bietet. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 3Gegen den ablehnenden Bescheid ist der nach der Abgabenordnung zulässige Rechtsbehelf gegeben.

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