Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 19.10.2001; Aktenzeichen S 3 AL 535/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Oktober 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 18.02.2001 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.

Die am … geborene, nunmehr geschiedene Klägerin meldete sich erstmals am 26.09.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Zuvor war sie von 1984 bis zum 30.04.1994 beitragspflichtig beschäftigt gewesen und hatte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3.986,23 DM bezogen.

Durch Bescheid vom 13.10.1994 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 26.09.1994 Alg i. H. v. wöchentlich 374,40 DM (BE 910,00 DM, Leistungsgruppe A/erhöhter Leistungssatz) für eine Leistungsdauer von 312 Tagen. Diese Leistung bezog die Klägerin bis zum 01.07.1995.

Anschließend wurde ihr antragsgemäß durch Bescheid vom 10.07.1995 ab dem 03.07.1995 Alhi in Höhe von 344,40 DM und zuletzt für den Bewilligungszeitraum ab 01.05.1997 auf erneuten Fortzahlungsantrag durch Bescheid vom 02.05.1997 in Höhe von 346,80 DM wöchentlich bewilligt.

In den Beratungsvermerken der Beklagten ist für den 17.10.1997 eine persönliche Vorsprache der Klägerin bezüglich der Verfahrensweise bei Abmeldung wegen Mutterschaft verzeichnet. Danach sei ihr in diesem Zusammenhang das informatorische Merkblatt 2/3 über die gesetzliche Neuregelung des SGB III ausgehändigt worden.

Die Alhi bezog die Klägerin trotz eines bereits ab dem 30.12.1997 bestehenden Anspruchs auf Mutterschaftsgeld noch bis zum 31.12.1997. Wegen ihres ab dem 30.12.1997 beginnenden Mutterschaftsurlaubs sowie Anspruchs auf Mutterschaftsgeld machte die Beklagte später durch Bescheid vom 19.01.1998 für die Tage 30. und 31.12.1997 einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenkasse geltend. Ab dem 01.01.1998 wurde das Mutterschaftsgeld von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an die Klägerin ausgezahlt.

Für den 15.01.1998 ist in den Beratungsunterlagen der Beklagten eine weitere persönliche Vorsprache vermerkt, bei welcher die Klägerin „auf Neuregelung zur Anwartschaftszeit bei Bezug von Erziehungsgeld hingewiesen und auf Rahmenfristen aufmerksam gemacht” worden sei.

Mit Schreiben vom 16.05.1998 stellte die Klägerin folgende Anfrage an die Beklagte: „Am … 1998 ist mein Kind geboren. Ich beziehe seit 1996 Arbeitslosenhilfe und möchte von Ihnen gern erfahren, wie lange dieser Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhalten bleibt.

Über die Dauer meines Erziehungsurlaubes habe ich noch keine Entscheidung getroffen. Ich bitte um eine schriftliche Aussage.”

Hierauf wurde der Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.1998 folgendes mitgeteilt: „Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld etc. sind keine versicherungspflichtigen oder diesen gleichgestellte Zeiten nach dem 3. Sozialgesetzbuch. Ggf. verlängert sich die Rahmenfrist (§ 124 SGB III = die Rahmenfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.) D.h., während des Erziehungsurlaubs bleibt der Anspruch bestehen.”

Vom 18.02.1998 bis zum 17.02.2000 bezog die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), vom 18.02. bis zum 15.04.1998 unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes. Anschließend bezog sie vom 18.02.2000 bis zum 17.02.2001 Landeserziehungsgeld.

Am 03.01.2001 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Alhi. Später – am 30.01.2001 – erklärte sie, die beantragte Leistung ab dem 18.02.2001 beziehen zu wollen.

Durch Bescheid vom 05.03.2001 wies die Beklagte diesen Antrag zurück. Grundsätzlich erlösche der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges ein Jahr vergangen sei (§ 196 Nr. 2 SGB III). Diese Frist verlängere sich jedoch um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, betreut oder erzogen habe, jedoch maximal um 2 Jahre. Diese Frist sei hier bereits überschritten gewesen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2001 Widerspruch ein. Noch vor Inanspruchnahme ihres Erziehungsurlaubes habe sie sich ordnungsgemäß beim Arbeitsamt Löbau abgemeldet und noch vor Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes wieder angemeldet. Die Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung der Alhi halte sie nicht für gerechtfertigt.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 23.03.2001 als unbegründet zurück.

Zunächst habe die Klägerin keinen (neuen) Anspruch auf Anschluss-Alhi erworben, da sie auch innerhalb der verlängerten Vorfrist gemäß § 192 Abs. 2 SGB III kein Alg bezogen habe. Weiter sei der am 03.07.1995 entstandene Anspruch gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 SGB III am 03.01.2001 bereits erloschen gewesen, da seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi 3 ...

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