(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1. |
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, |
2. |
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, |
3. |
Verwahrungen und Vorschüsse, |
4. |
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. |
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
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