(1) Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen.

 

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das Staatsministerium der Finanzen Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen kostenneutral ändern. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

 

(3) Über die Zahlung der Bezüge bei Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen und ihren rechnungsmäßigen Nachweis erlässt das Staatsministerium der Finanzen nähere Bestimmungen.

 

(4) Wird ein Beamtermindestens[1] [Bis 31.12.2010: länger als] ein Jahr unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle [Bis 31.12.2012: oder Stelle] [2] neu zu besetzen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

 

(5) Wird ein Beamter, der auf einer Leerstelle geführt wird, wieder in der Staatsverwaltung verwendet, ist er in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle [Bis 31.12.2012: oder Stelle] [3] seiner Besoldungsgruppe bei seiner Verwaltung einzuweisen. Handelt es sich bei der hierdurch freiwerdenden Leerstelle um eine nach Absatz 4[4] [Bis 31.12.2010: Absatz 5] geschaffene Stelle, fällt diese mit der Einweisung weg. Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle [Bis 31.12.2012: oder Stelle] [5] ist der Beamte auf der Leerstelle zu führen.

 

(6) Die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.[6]

[1] Geändert durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012). Anzuwenden ab 01.01.2011.
[2] Gestrichen durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014. Anzuwenden bis 31.12.2012.
[3] Gestrichen durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014. Anzuwenden bis 31.12.2012.
[4] Geändert durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012). Anzuwenden ab 01.01.2011.
[5] Gestrichen durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014. Anzuwenden bis 31.12.2012.
[6] § 50 geä. durch Artikel 2 des G vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388)

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