(1) Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Staatsministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Staatsministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenübersichten, beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium übersendet die Voranschläge auch dem Rechnungshof. Er kann zu ihnen Stellung nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge