(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

 

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Beschäftigte[1] [Bis 31.12.2010: Angestellte oder Arbeiter] umgewandelt werden können.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012). Anzuwenden ab 01.01.2011.

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