Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle [1] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle ] gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.
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