(1) 1Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre[1] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre] Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle [2] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle ] kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

 

(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

 

1.

die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

 

2.

Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

 

3.

sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

2Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

 

(3) (weggefallen)

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.

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