(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.

 

(2) 1Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. 2Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.

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