(1)[1] Die Anstalt[2] [Bis 01.04.2022: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht] stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.

Bis 27.12.2020:

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf.

(2)[3]

 

(2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

 

(3) 1Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.

 

(4) 1Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen[4] [Vom 01.01.2016 bis 25.06.2021: CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen], die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird. 2Sofern Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

 

(5)[5] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

Bis 27.12.2020:

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Restrukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der nach § 3a Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes[6] [Bis 16.07.2020: § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes] erlassenen Satzung zu bestimmen.

[1] Abs. 1 geändert durch Risikoreduzierungsgesetz. Anzuwenden ab 28.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung vom 25.03.2022. Anzuwenden ab 02.04.2022.
[3] Abs. 2 aufgehoben durch Risikoreduzierungsgesetz. Anzuwenden bis 27.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 26.06.2021.
[5] Abs. 5 geändert durch Risikoreduzierungsgesetz. Anzuwenden ab 28.12.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen vom 10.07.2020. Anzuwenden ab 17.07.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge