Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. |
die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute , sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist, |
2. |
das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen, |
3. |
die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4. |
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