(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der [Bis 21.03.2005: Einstellung,] [1] Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld (§ 8)[2] für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden Übernachtungskosten (§ 9)[3] erstattet. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4 [Bis 21.03.2005: § 11 bleibt unberührt.] [4]

 

(2)[5] 1Bei einer Erkrankung während einer Dienstreise wird Reisekostenvergütung weitergewährt. 2Wird der Dienstreisende in ein Krankenhaus aufgenommen, erhält er an Stelle der Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag die nachgewiesenen, notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft. 3Bei Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort wird Reisekostenvergütung wie bei Beendigung der Dienstreise gewährt. 4Für eine Besuchsreise einer mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person wird aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 der Thüringer Trennungsgeldverordnung gewährt.

Bis 21.03.2005:

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

 

(3)[6] Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 5 bis 9.

Bis 21.03.2003:

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.

[1] Gestrichen durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden bis 21.03.2005.
[2] Eingefügt durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.
[3] Eingefügt durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.
[4] Aufgehoben durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden bis 21.03.2005.
[5] Abs. 2 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger Abs. 4 wird neuer Abs. 2 und geändert. Anzuwenden ab 22.03.2005.
[6] Abs. 3 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger Abs. 5 wird neuer Abs. 3. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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