Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 11 Abs. 1) zu. Wird der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, dürfen keine höheren Kosten als bei Antritt oder Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte erstattet werden; dies gilt nicht, wenn der Dienstgang zwischen 19 Uhr und 6.30 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet wird.

[1] § 12 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 13 wird neuer § 12 und neu gefasst. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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