§ 21 Trennungsgeld

 

(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das Staatsministerium der Finanzen erläßt. 2Dieses wird darüber hinaus ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 3Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich. 4Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

 

(2) 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht bei Abordnung im Rahmen der Ausbildung 75 vom Hundert der nach Absatz 1 zu gewährenden Entschädigung zu. 2Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt. 3Satz 1 gilt auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes, einer Ausbildungs- oder einer Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen, mit Ausnahme der Reisebeihilfen für Heimfahrten bei Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten.

[1] Anzuwenden ab 03.07.2002.

§ 22 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

 

(1) 1Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. 2Die Reise eines Polizeibeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen wegen Ablaufs der Dienstzeit und aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. 3Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.

 

(2) 1Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes und bis zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. 2Diese Auslagen können den in § 21 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 75 vom Hundert erstattet werden.

 

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

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