§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richter im Landesdienst.
(2) Das Gesetz regelt die Erstattung von
1. |
Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung, § 3), |
2. |
Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 23), |
3. |
Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 24 Abs. 1), |
4. |
Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen (§ 24 Abs. 2 bis 4) und |
5. |
Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs. 5). |
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