1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die der Senat erlässt. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 3Bei Abordnungen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung zum Erwerb einer Laufbahn- oder Laufbahnabschnittsbefähigung findet abweichend von Satz 1 § 24 Abs. 2 Anwendung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge