(1) 1Als Ersatz für Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Dienstreise erhalten Dienstreisende ein Tagegeld; das Tagegeld beträgt:
1. |
28 Euro[1] [Bis 31.08.2021: 24 Euro] für jeden Kalendertag, an dem Dienstreisende 24 Stunden von ihrer Wohnung oder Dienststätte abwesend sind, |
2. |
jeweils 14 Euro[2] [Bis 31.08.2021: 12 Euro] für den An- und Abreisetag, wenn Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer Wohnung übernachten, |
2Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. 3Für Dienstgänge wird kein Tagegeld gewährt.
(2) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
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