§ 26 [Ausführungsvorschriften]

1Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. 2Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.

§ 27 [Landesrechtliche Vorschriften]

1Landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungswesens einschließlich der Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter bleiben unberührt. 2Landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz im Eigentume von Personen, deren gesamtes Eigentum dieser Art 100 Hektar nicht erreicht, darf zu Siedlungszwecken jedoch nicht enteignet werden.

§ 28 [Ausnahmen]

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetz zulassen.

§ 29 [Gebühren- und Steuerfreiheit]

 

(1) 1Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren [[Auslassung: außer Kraft.]] und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. 2Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern [[Gemäß Artikel 5 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. 12. 1966 (BGBl. I S. 702) ist die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben.]] jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

 

(2) 1Die Gebühren und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. 2Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

§§ 30 bis 31 (weggefallen)

§ 32 (Inkrafttreten)

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