(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 27,41 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung) 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,50 Euro
 

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro.

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