(1) 1Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. 2Der Ministerpräsident ernennt den Präsidenten des Rechnungshofes.

 

(2) 1Der Präsident ist Beamter auf Zeit. 2Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet vorbehaltlich des Satzes 3 spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. 3Soweit der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit die gesetzliche Altersgrenze für Beamte erreicht, kann er nach seiner eigenen Entscheidung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben. 4Die Entscheidung des Präsidenten ist dem Sächsischen Landtag anzuzeigen. 5Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 6Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

(3) Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.

 

(4) 1Die Leiter der Prüfungsabteilungen werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes ernannt. 2Der Präsident hat das Große Kollegium (§ 10 Abs. 4) vorher zu hören und dessen Stellungnahme dem Vorschlag beizufügen.

 

(5) 1Die übrigen Bediensteten des Rechnungshofes werden vom Präsidenten ernannt. 2Entsprechendes gilt für die Begründung von Arbeitsverhältnissen.

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