(1) 1Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. 2Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt an seine Stelle jeweils das nach der Dauer der Mitgliedschaft dienstälteste, bei gleicher Dauer das lebensältere Mitglied.

 

(2) 1Der Vizepräsident übt außerdem Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie durch den Geschäftsverteilungsplan dem Vizepräsidenten übertragen sind. 2Durch den Geschäftsverteilungsplan können solche Befugnisse auch einzelnen sonstigen Mitgliedern übertragen werden.

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