(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder als Senat oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder.

 

(2) 1Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Senats verlangen. 2Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. 3Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.

 

(3) 1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan bestimmtes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. 2Weitere Beamte können herangezogen werden. 3Eine Entscheidung des Senats nach Absatz 2 kann nicht verlangt werden.

 

(4) 1Den Vorsitz im Senat führt der Präsident. 2Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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