(1) 1Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. 2In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend.

 

(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.

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