Als ernsthafter Schaden gilt

 

a)

die Todesstrafe oder Hinrichtung oder[1]

 

b)

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

 

c)

eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2011/95/EU, Abl. L 167 vom 30.6.2017, S. 58.

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