(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. 2Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen.

 

(2) 1Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. 2Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. 3Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

 

(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.

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