(1) 1Bei Instituten, auf die der Grundsatz 1 über die Eigenmittel der Institute anwendbar ist, ist die Zuverlässigkeit der Berechnung der Grundsatzkennziffern zu bestätigen. 2Die Entwicklung der Eigenkapitalquote nach § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I und die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 des Grundsatzes I für das Institut und bei übergeordneten Instituten auch die Entwicklung der Kennziffern für die Gruppe sind für den Berichtszeitraum auf der Basis der vom Institut gemeldeten Daten darzustellen und mit den Kennziffern des Vorjahres zu vergleichen. 3Sofern ein Institut, das keine eigenen Risikomodelle verwendet, keine tägliche Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Risikoaktiva und die Marktrisikopositionen vornimmt, ist darzustellen, wie oft eine Berechnung erfolgt, und dazu Stellung zu nehmen, ob durch interne Maßnahmen des Instituts und ausreichenden Spielraum bei der Auslastung der Kennziffern eine ständige Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gewährleistet ist. 4Auf Verstöße gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Grundsatzes I zur Angemessenheit der Eigenmittel während des Berichtszeitraums ist hinzuweisen. 5Die von dem Institut in Anspruch genommenen Wahlrechte, die für die Berechnung der Kennziffern des Grundsatzes I wesentlich sind, sind darzustellen. 6Die gewählte Form der Darstellung soll in Folgeberichten beibehalten werden. 7Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur

 

1.

Berücksichtigung der in zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogenen derivativen Geschäfte, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeiten der Geschäfte weniger als 15 Kalendertage betragen,

 

2.

Anwendung institutseigener Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

 

3.

Einhaltung der das Institut betreffenden Dokumentationsanforderungen hinsichtlich

 

a)

des Vorliegens der Voraussetzungen für die ermäßigte Anrechnung von Realkrediten und grundpfandrechtlich gesicherten Wertpapieren,

 

b)

der Kassakurse für die Umrechnung von Rohwarenpositionen auf in Deutsche Mark lautende Positionen,

 

c)

der von dem Institut herangezogenen institutseigenen Kriterien zur Einstufung von Wertpapieren als Wertpapiere mit hoher Anlagequalität,

 

d)

der angewandten Optionspreismodelle und der Verfahren zur Bestimmung der bei der Ermittlung der Anrechnungs- und Unterlegungsbeträge für Optionspreisrisiken zu berücksichtigenden Sensitivitätsfaktoren und Volatilitäten.

 

(2) 1Bei Instituten, die nach Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute eigene Risikomodelle für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen verwenden, ist die Einhaltung der Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit Überschreitungen der Absolutbeträge von negativen Differenzen zwischen den aktuellen Marktwerten der im Bestand des Instituts befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen und den entsprechenden Werten am vorherigen Geschäftstag über den modellmäßig ermittelten potentiellen Risikobetrag (Backtesting) zu bestätigen. 2Bei Beschränkung der Verwendung von Risikomodellen auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge ist auch über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt aufgestellten Kriterien für die Zulassung der teilweisen Modellnutzung zu berichten.

 

(3) Falls das Institut zu den Pflichtteilnehmern an der Baseler Eigenkapitalübereinkunft gehört, ist die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Kennziffer gemäß den in der Übereinkunft genannten Bedingungen und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen darzustellen und zu würdigen.

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