(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes[1] [Bis 31.05.2022: § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung in Verbindung mit Art.[2] [Bis 31.07.2020: § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit Art. 2 und] 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes] wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 und 12[3] auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.
(3) 1Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. 2Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.
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