(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 21 Abs. 1 Satz[1] [Bis 31.07.2023: Sätze] 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe [2]betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 bis 3 untersagt worden ist, |
3. |
entgegen Art. 8 Abs. 1 sich Geld oder geldwerte Leis-tungen versprechen oder gewähren lässt. |
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
der Rechtsverordnung nach Art. 25 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
entgegen Art. 4 Abs. 4bis 6[3] eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
3. |
entgegen Art. 8 Abs. 4 Satz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, |
4. |
[4]entgegen Art. 11 Abs. 1 Satz 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, |
Bis 31.07.2023:
4. |
entgegen Art. 11 Abs. 1 Sätze 5 oder 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäftsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 11 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, |
5. |
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13 Abs. 2[5] [Bis 31.07.2023: Art. 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2] oder nach Art. 14 zuwiderhandelt,[6] [Bis 31.07.2023: oder] |
6. |
entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht oder[7] [Bis 31.07.2023: ,] |
7. |
[8]entgegen Art. 17b Abs. 3 und 4 eine Kurzfassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder ein Einsichtsrecht nicht gewährt. |
Vom 01.07.2013 bis 31.07.2023:
7. |
der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt. |
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