1Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflege- und Betreuungsqualität[1] [Bis 31.07.2023: der Pflegequalität] betroffen sind und dem Träger[2] [Bis 31.07.2023: Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung] das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. 2Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Ergebnisprotokoll[3] [Bis 31.07.2023: Pflege-Prüfbericht] erstellt und muss der Bewohnervertretung übermittelt werden[4] [Bis 31.07.2023: nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht]. 3Art. 17b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.[5]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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