(1) In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.

 

(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4[1] für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden.

[1] Richtig wohl: Abs. 3.

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