(1) 1Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. 2Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin (West) und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.

 

(2) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.

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