§ 93 (weggefallen)

§ 94 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

 

(1) 1In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. 2§ 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

 

(2) 1Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. 2Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. 3Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

§ 95 Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft

Nach § 94 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personalamt Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

§ 96 Mitbestimmung des Personalrats

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf

 

1.

den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,

 

2.

die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

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