1In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen kann die Jugendvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. 3Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugendvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. 4An den Sprechstunden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. 5§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge