(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. 2Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluß auf den Vorsitzenden übertragen.

 

(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

 

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

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