Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,

 

1.

in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5[1] [Bis 04.08.2019: § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5] die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2.[2]

 

2.

in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

 

2.[3] [Bis 04.08.2019: 3.]

in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 [Bis 04.08.2019: und 9] [4] das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,

 

3.[5] [Bis 04.08.2019: 4.]

in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 05.08.2019.
[2] Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 04.08.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 05.08.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 04.08.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 05.08.2019.

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