Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
1. |
in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5[1] [Bis 04.08.2019: § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5] die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich, |
2.[2]
2. |
in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, |
2.[3] [Bis 04.08.2019: 3.] |
in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 [Bis 04.08.2019: und 9] [4] das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, |
3.[5] [Bis 04.08.2019: 4.] |
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1. |
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