§ 19 Form der Einreichung

 

(1)[1] 1Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen.[2] 2§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.[3]

 

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats[4] sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes. Anzuwenden ab 01.04.2019.
[4] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.

§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind.

[1] § 20 geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.

§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) bezeichnet sind.

[1] § 21 geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.

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