(1)[2] 1Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3§ 6 Abs. 1 gilt[3] entsprechend.

 

(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

 

(3) 1Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. 2Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift[4] zu kennzeichnen. 3Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift[5] vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

 

(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält[6].

[1] § 15 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.
[6] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung vom 26.05.2011. Anzuwenden ab 31.05.2011.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge