(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1 500 Zeichen bestehen.

 

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

 

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(4) (aufgehoben)

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