(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
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ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das
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ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. |
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.
(3) 1§ 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. 2Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. 3Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.
(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.
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