Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einstellung

 

Verfahrensgang

VG Stade (Beschluss vom 21.10.1987; Aktenzeichen PL VG 2/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 21. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1987 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zur Einstellung der Lehrerin … im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IV a (III)) zu 21/28 Wochenstunden an der Grund- und Hauptschule … zum 1. Februar 1987. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 27. Januar 1987, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Einstellung von Lehrkräften habe nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Nds.SchulG grundsätzlich im Beamtenverhältnis zu erfolgen; deshalb könne die als Beamtenplanstelle ausgeschriebene Stelle nicht mit einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis besetzt werden. Die ausschließliche Einstellung von angestellten Lehrkräften unterlaufe außerdem seine – des Antragstellers – Mitbestimmungsrechte nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG. Weiterhin führe die beabsichtigte Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 169 RVO zu unzumutbaren Beschäftigungsbedingungen für die angestellte Lehrkraft. Dadurch verliere diese das Recht auf Sozialversicherung und Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sei – unter Inkaufnahme von Wartezeiten ohne jegliche soziale Absicherung – gezwungen, sich in der privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Dazu könne er – der Antragsteller – seine Zustimmung nicht erteilen, weil es gerade einem öffentlichen Arbeitgeber nicht gestattet sein könne, Arbeitnehmer unter solch unwürdigen Bedingungen zu beschäftigen. Nach Maßgabe eines weiteren Beschlusses vom 27. Januar 1987 beantragte der Antragsteller zugleich gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG, die Stelle an der Grund- und Hauptschule … mit einer Lehrkraft im Beamtenverhältnis mit voller Stundenzahl zu besetzen.

Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 4. Februar 1987: Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil die vorgebrachten Ablehnungsgründe außerhalb der Mitbestimmungsrechte nach § 78 Nds.PersVG lägen. Das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis sei hinsichtlich seiner Ausgestaltung nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Darum habe der Antragsteller zugleich kein Initiativrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nds.PersVG; seinem Antrag, die Stelle an der Schule mit einer Lehrkraft mit voller Stundenzahl im Beamtenverhältnis zu besetzen, könne mithin nicht entsprochen werden. Bereits mit Bescheid vom 30. Januar 1987 hatte der Beteiligte Frau … zuvor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom selben Tage – wie geplant – mit Wirkung vom 1. Februar 1987 in den niedersächsischen Landesdienst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Grund- und Hauptschule … eingestellt. Die in § 169 Abs. 1 RVO und § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG geforderte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung hatte der Niedersächsische Kultusminister Frau … mit Bescheid vom 28. Januar 1987 bis zur beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis gewährleistet.

Am 27. Februar 1987 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht das Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet

festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einstellung der Lehrerin … sein – des Antragstellers – Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluß vom 21. Oktober 1987 abgelehnt. Sie hat die Rechtsauffassung des Beteiligten bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.

Gegen den ihm am 18. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 11. Februar 1988 Beschwerde eingelegt, die er am 22. Februar 1988 begründet hat. Er vertieft sein Vorbringen in erster Instanz und macht insbesondere geltend: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt (Beschluß vom 12. März 1986, NVwZ 1987, 52), daß ein Dienststellenleiter nicht – wie es der Beteiligte getan habe – deswegen von der Einleitung eines Einigungsverfahrens absehen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen dürfe, weil er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben halte. Davon abgesehen habe der Beteiligte durch sein Vorgehen entgegen der Ansicht der Fachkammer seine – des Antragstellers – Beteiligungsrechte auch in der Sache verletzt. Er – der Antragsteller – müsse berechtigt sein, eine Verletzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 N.SchG zu rügen. Das zeige der zu beurteilende Fall, der als Musterverfahren aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle der „Einstellungsrunde 1987” ausgewählt worden sei, besonders deutlich. Frau … sei ebenso wie die damals eingestellten anderen Lehrkräfte nicht etwa als Angestellte mit verringerter Wochenstundenzahl eingestellt worden, um unvorhersehbare Notfälle in der Lehrerversorgung abz...

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