Leitsatz (amtlich)
1. Der PKH begehrende Insolvenzverwalter darf nur auf den nach Abzug der Massekosten und Masseschulden verbleibenden Restbarbestand verwiesen werden, der nicht anderweitig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt wird.
2. Abzuziehen ist insb. die voraussichtlich anfallenden Insolvenverwaltervergütung.
3. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist von der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters auszugehen. Das Gericht ist zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Insolvenzverwalters ebenso wenig verpflichtet wie zur Überprüfung der Berechtigung der im Insolvenzverfahren bisher getätigten Ausgaben.
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 14.11.2003; Aktenzeichen 6 O 333/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Ulm vom 14.11.2003 dahin abgeändert, dass auf die bewilligte Prozesskostenhilfe keine Raten zu bezahlen sind.
Gründe
Der Klägerin war als Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 14.11.2003 Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden. Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.11.2003, die zulässig ist und auch in der Sache Erfolg hat.
Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes wie die Klägerin als Insolvenzverwalterin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können. Dies ist hier trotz eines vorhandenen Barbestandes der Insolvenzmasse von 4.000 Euro der Fall. Zwar kennt § 116 ZPO abweichend von § 115 ZPO kein Schonvermögen, das nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden muss (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rz. 4). Allerdings sind Masseschulden und -kosten vom vorhandenen Vermögensbestand abzuziehen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter setzt die vollständige Ausschöpfung vorhandener Barmittel nicht voraus (OLG Köln v. 11.6.1990 – 16 W 36/90, ZIP 1990, 936; OLG Bremen v. 28.4.1997 – 2 W 95/96, OLGReport Bremen 1997, 242). Nur ein nach Abzug der Masseschulden und Massekosten verbleibender Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines beabsichtigten Verfahrens des Konkursverwalters herangezogen werden (OLG Köln v. 5.4.1994 – 20 W 10/94, OLGReport Köln 1994, 278 = ZIP 1994, 724; OLG München v. 14.2.1996 – 3 W 721/96, OLGReport München 1996, 152 = ZIP 1996, 512; v. 29.5.1998 – 15 W 1502/98, OLGReport München 1998, 300). Der Masse dürfen außerdem nicht die Mittel entzogen werden, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens anderweitig benötigt werden (BAG ZIP 2003, 1947).
Deshalb sind die derzeit in der Masse vorhandenen Barmittel von 4.000 Euro nicht für die Prozessführung einzusetzen. Die Klägerin hat – gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässigerweise – im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass ihr nach dem derzeitigen Stand bzw. Umfang des Insolvenzverfahrens aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eine Vergütung von 24.951,87 Euro zusteht, wovon sie bisher 11.002,08 Euro erhalten hat. Dem Massebarbestand von 4.000 Euro stehen damit diesen weit übersteigende Masseverbindlichkeiten i.S.v. §§ 53, 54 InsO gegenüber.
Von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin ist auszugehen. Das Gericht braucht im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens keine eigenen Nachforschungen anzustellen, sondern darf sich auf die Angaben des Insolvenzverwalters verlassen (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rz. 7a; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.8.2003 – 14 W 5/03). Damit ist von einer noch nicht befriedigten Vergütungsforderung von knapp 14.000 Euro auszugehen. Die Klägerin hat hierauf am 5.12.2003 beim zuständigen Insolvenzgericht auch die Bewilligung eines weiteren Vorschusses von 8.959,41 Euro beantragt. Er wurde nach Auskunft des AG nicht deswegen noch nicht bewilligt, weil er nicht berechtigt wäre, sondern um die Masse handlungsfähig zu erhalten, weil nur der Barbestand von etwas über 4.000 Euro zur Verfügung stehe, der zur Deckung der laufenden Geschäfte benötigt werde. Ebenso ist auf Grund der Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass der vorhandene Barbestand nicht durch kurzfristig realisierbare Forderungen oder Verwertungshandlungen aufgebessert werden kann. Schließlich ist das mit einem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht auch nicht, wie vom Beklagten verlangt, verpflichtet, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens bereits getätigten Ausgaben auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Für die Bewilligungsentscheidung ist die vorhandene Vermögensmasse maßgeblich.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem stattzugeben und Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1128756 |
MDR 2004, 1205 |
ZInsO 2004, 556 |
OLGR-KS 2004, 260 |
www.judicialis.de 2004 |