Tenor

  1. Auf die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2021 (Az. OGs 51/21, OGS 52/21, OGs 53/21, OGs 54/21, OGs 55-56/21, OGs 57-58/21) wird festgestellt, dass diese - soweit sie sich gegen ihn richten - gegen § 102, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120b GVG verstoßen.
  2. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2021 (Az. OGs 65/21), mit welchem gegen ihn ein Vermögensarrest in Höhe von 1.243.000,00 EUR angeordnet worden ist, aufgehoben.
  3. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München auf Erlass eines Vermögensarrestes sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an den zuständigen Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht München verwiesen.
 

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft München führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe der Bestechlichkeit von Mandatsträgern und XXX gemäß § 108e Abs. 1 StGB, XXX, § 53 StGB.

1. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München am 11. März 2021 sechs Durchsuchungsbeschlüsse (Az. OGs 51/21, OGS 52/21, OGs 53/21, OGs 54/21, OGs 55-56/21, OGs 57-58/21) und am 12. März 2021 einen Arrestbeschluss in Höhe von 1.243.000,00 EUR (Az. OGs 65/21) erlassen. Diesen Beschlüssen hat der Verdacht folgenden Sachverhalts zugrunde gelegen:

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt Anfang März 2020 entwickelten die Mitbeschuldigten K. und L. den Plan, angesichts des aufgrund der Covid-19-Pandemie hohen Bedarfs an Schutzausrüstung in Deutschland große Mengen an zertifizierten FFP2- und FPP-3 Masken im Ausland preisgünstig einzukaufen, um diese gewinnbringend an deutsche Behörden weiterzuverkaufen.

Um direkt und erfolgreich Kontakt mit den bei den Bundes- und Landesbehörden für den Ankauf von Schutzausrüstung zuständigen Zentraleinkäufern aufnehmen zu können und um sich dabei gegenüber den konkurrierenden Anbietern als besonders vertrauenswürdig hervorzuheben, vereinbarten sie, dass der Mitbeschuldigte K. an die beiden ihm persönlich gut bekannten Politiker, den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Dr. N., herantreten würde, um diese für die Durchführung ihrer Geschäftsidee als Mitwirkende zu gewinnen. Wie die Mitbeschuldigten K. und L. wussten, war der Beschuldigte Mitglied des Bayerischen Landtags, der Mitbeschuldigte Dr. N. Mitglied des Deutschen Bundestags und stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Die Aufgabe der beiden Abgeordneten sollte nach dem Plan der Mitbeschuldigten L. und K. sein, an die Zentraleinkäufer von Bundes- und Landesbehörden heranzutreten und sich dafür einzusetzen, dass die Behörden die von ihnen benötigten großen Mengen an zertifizierten FFP2- und FFP3-Schutzmasken von der Firma L. GmbH & Co. KG kaufen würden.

Die von ihrem Geschäftsführer M. D. vertretene Firma L. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in D- , die über Erfahrung und Kontakte für die rasche Abwicklung von Importgeschäften mit Staaten außerhalb der EU verfügte, war vom Mitbeschuldigten L. damit beauftragt worden, die mit den Bundes- und Landesbehörden ausgehandelten Maskenkaufverträge abzuschließen, die zur Erfüllung dieser Verträge im Ausland bestellten Masken zu importieren, an die Behörden auszuliefern und die Kaufpreiszahlungen entgegenzunehmen. Den Kontakt zwischen dem Mitbeschuldigten L. und dem Geschäftsführer M. D. hatte der dem Mitbeschuldigten L. bereits länger bekannte Rechtsanwalt M. F. hergestellt.

Vereinbarungsgemäß unterbreitete der Mitbeschuldigte K. dem Beschuldigten die von ihm und dem Mitbeschuldigten L. entwickelte Geschäftsidee und stellte dem Beschuldigten in Aussicht, dass der Teil des Kaufpreises, der die anfallenden Aufwendungen und die Provision der Firma L. GmbH & Co. KG übersteigen würde, ihm, den drei Mitbeschuldigten K., L. und Dr. N. sowie Rechtsanwalt F. als Gewinn zustehen würde. Sie würden diesen zu gleichen Anteilen erhalten. Der Beschuldigte erklärte sich mit dem unterbreiteten Vorschlag einverstanden.

In Umsetzung der geschlossenen Vereinbarung nahm der Beschuldigte in der Folge telefonischen Kontakt mit der für die Maskenbeschaffung im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständigen Mitarbeiterin, Frau Dr. D., auf. Im Anschluss an das geführte Telefonat übersandte er ihr am 12. März 2020 um 17.23 Uhr von der E-Mail-Adresse der Kanzlei S. & W. mit der Unterschrift und der Signatur "A. S. Rechtsanwalt" den Text einer Interessenbekundung und bat sie, diese auf Briefpapier des Ministeriums an den Mitbeschuldigten L. zu senden. Erklärend fügte er hinzu, dass dieser im Gespräch mit dem Inhaber der ausländischen Lieferfirma V. Safety & Health Pvt. Ltd. sei und den in diesem Zusammenhang abzuschließenden Vertrag vermittle. Zudem übersandte er der Mitarbeiterin den Katalog der gesamten angebotenen Ware einschließlich der zugehörigen...

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