Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 25 O 506/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen III ZR 313/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.10.2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 506/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 214.491,16 EUR nebst 5 % Zinsen zzgl. Basiszinssatz seit dem 31.12.2003 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch unter den Gesichtspunkten der Eigentumsverletzung, des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Durch den Spargelanbau habe der Beklagte die Beschaffenheit des Feldes dahin verändert, dass nicht versickertes Regenwasser in den zwischen den Spargeldämmen verdichteten Arbeitsgängen, verstärkt durch Abdeckung der Spargelbeete mit Folie, ungehindert zur Wand des Gewächshauses der Klägerin gelaufen sei. Demzufolge sei bei den an den fraglichen Tagen herrschenden starken Niederschlägen Wasser über den Boden in den Hallenbereich eingedrungen, so dass Wasser und Schlammmengen die Luftfeuchtigkeit im Gewächshaus erhöht und sich auf den Pflanzen rasch Mehltau- und Botrytispilze ausgebreitet hätten. Dies habe zu einer Schädigung des Pflanzenbestandes auf einer Fläche von etwa 5.328 qm geführt. Von diesen Zusammenhängen sei nach der Beweisaufnahme sowie den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T auszugehen.

Der Beklagte habe auch rechtswidrig gehandelt, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Weil der Beklagte die mit Gefälle auf das Gewächshaus hin errichteten Arbeitsgänge angelegt sowie bei der Bearbeitung des Feldes verdichtet und zudem die Spargel-Hügel mit Folie abgedeckt habe, seien das Versickern von Niederschlägen und der natürliche Wasserablauf verändert worden. Die dadurch bedingte, das hinzunehmende Maß übersteigende Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin habe der Beklagte zu vertreten. Spätestens nach den ersten Ereignissen hätte er handeln und einen vermehrten Zulauf von Wasser auf das Gewächshaus durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen. Deshalb habe er der Klägerin den durch die Schädigung der Pflanzen entstandenen Schaden zu ersetzen, der sich nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auf insgesamt 236.000 EUR belaufe. Im Rahmen der vorzunehmenden Schadensschätzung müsse allerdings berücksichtigt werden, dass in der Regel nicht der gesamte Bestand der eingekauften Pflanzen abgesetzt werde; dieser Anteil liege bei ca. 10 % des Gesamtbestandes.

Beide Parteien haben gegen das Urteil des LG jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Der Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage. Er macht geltend, das LG habe die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG NW übersehen, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien. Die Veränderung des Feldes durch den Spargelanbau stelle eine veränderte wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks dar. Im Zuge der wirtschaftlichen Nutzungsänderung habe er - der Beklagte - die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet. Es entspreche auch dem gewöhnlichen Spargelanbau, die angelegten Bahnen durch Folien zu schützen und hierdurch den Erntebeginn zu steuern. In das Gewächshaus sei nicht etwa Schlamm, für den § 115 LWG NW nicht gelte, eingetreten. Wie die Gutachten des Sachverständigen Dr. T ergeben hätten, sei vielmehr abfließendes Wasser in das Hallengebäude eingedrungen. Die dabei mittransportierten Bodenteilchen seien über eine normale Verschmutzung des Wassers nicht hinausgegangen. Schadensursache sei ohnehin eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit im Hallenbereich, die allein auf den Wassereintritt und nicht auf Schlammbildung beruhe.

Zudem sei das LG nicht auf seinen - des Beklagten - Einwand eingegangen, die Zwischenräume der Spargeldämme seien aufgelockert worden, so dass der Boden des Spargelfeldes ausreichend versickerungsfähig gewesen sei. Wegen der Herkunft des Wassers habe sich das LG zu Unrecht auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T gestützt, dem für Fragen der Baukonstruktion die erforderliche Sachkunde fehle und dessen Gutachten insoweit in sich widersprüchlich seien. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Klägerin das Gewächshaus nicht hinreichend überwacht habe. Schließlich hätte das LG nicht ohne weitere...

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