Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 09.07.1985; Aktenzeichen 4 T 310/85)

AG Bonn (Beschluss vom 31.05.1985; Aktenzeichen 21 M 596/85)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers vom 22. Juli 1985 – eingegangen am 24. Juli 1985 – wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1985 (4 T 310/85) – zugestellt am 22. Juli 1985 – dahin abgeändert, daß die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 18. Juni 1985 gegen den am 7. Juni 1985 zugestellten Beschluß des Amtsgerichtes Bonn vom 31. Mai 1985 – 21 M 596/85 – zurückgewiesen wird.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt die Schuldnerin.

 

Tatbestand

I.

Der Gläubiger führte als Kläger gegen die Schuldnerin als Beklagte einen Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsgericht Bonn. In jenem Rechtsstreit verkündete das Arbeitsgericht Bonn am 6. Dezember 1984 folgendes Urteil:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 16. August 1984 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 10. September 1984 aufgelöst wird.
  2. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird zum 28. Februar 1985 aufgelöst.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Abfindung 37.500,– DM (i.W.: siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark) zu zahlen.
  4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte sieben, der Kläger ein Achtel zu tragen.
  6. Der Streitwert wird auf 30.000,– DM festgesetzt.

Daraufhin erwirkte der Gläubiger unter dem 21. Januar 1985 ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 Abs. 1 ZPO gegenüber mehreren Drittschuldnern. Anschließend erwirkte sie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Schuldnerin am 11. Februar 1985 oder später zugestellt worden sind.

Am 11. Februar 1985 legte die Schuldnerin Erinnerung gegen die Vorpfändungen des Gläubigers ein mit der Begründung, die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers wegen des Abfindungsbetrages von 37.500,– DM seien verfrüht, da diese Forderung nicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, also nicht vor dem 28. Februar 1985 fällig werden könne.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1985 – eingegangen am 4. März 1985 – hat die Schuldnerin ihre Erinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem zwischenzeitlich aufgrund eines der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Forderung des Gläubigers erfüllt worden war.

Der Gläubiger hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil seiner Auffassung nach die Erinnerung von vorneherein unzulässig und unbegründet gewesen sei.

Mit Beschluß vom 31. Mai 1985 hat das Amtsgericht Bonn die Erinnerung zurückgewiesen, weil weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts zu entnehmen sei, daß die Fälligkeit der Abfindungsforderung hinausgeschoben worden sei. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1985 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und festgestellt, daß das Erinnerungsverfahren in der Hauptsache erledigt sei; die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat es dem Gläubiger auferlegt. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das arbeitsgerichtliche Urteil sei auslegungsfähig und lasse als gewollten Inhalt des Entscheidungstenors erkennen, daß der Abfindungsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden solle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers, der beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1985, 4 T 310/85, die Erinnerung der Schuldnerin vom 11. Januar 1985 zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Schuldnerin beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie führt erneut aus, daß der Abfindungsanspruch bei Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger noch nicht fällig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erinnerungseinlegung sei ihr auch noch keiner der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig, da die landgerichtliche Entscheidung zu Lasten des Gläubigers einen neuen selbständigen Beschwerdegrund gesetzt hat (§ 568 Abs. 2 ZPO). Beide Vorentscheidungen weichen voneinander ab. Die Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist auch begründet.

Das von der Schuldnerin eingeleitete Erinnerungsverfahren ist nicht durch die Zahlung eines Drittschuldners erledigt worden, sondern war von Anfang an nicht gerechtfertigt.

Es mag offenbleiben, ob die von der Schuldnerin am 11. Februar 1985 eingelegte Erinnerung zulässig war. Insowe...

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