Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 03.06.2011; Aktenzeichen 5 O 72/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird des Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 50% des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstanden ist, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 50% des zukünftigen materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entsteht und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, sowie dessen zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% zu ersetzen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil den Klageanspruch des Klägers zum Teil als gerechtfertigt angesehen und seinen Mitverschuldensanteil mit 2/3 angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

  • 1.

    Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 2/3 des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstand, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 2/3 des zukünftigen materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entsteht und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, sowie dessen zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet dem Kläger auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 50%; beim immateriellen Schadensersatz ist ein hälftiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen (§§ 7, 9, 11 StVG, 823, 254, 253 BGB).

Das Landgericht hat nach der Vernehmung des Zeugen ...[A] und der Einholung eines technischen sowie eines orthopädischen Sachverständigengutachtens das Vorbringen des Beklagten als bewiesen angesehen. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an, nimmt aber eine andere Bewertung der Haftungsanteile der Parteien vor.

Der Zeuge ...[A] hat in seiner Vernehmung das Vorbringen des Beklagten bestätigt. Danach stand der Kläger, als sich der Beklagte und der Zeuge näherten, mitten auf dem Feldweg und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, in der Böschung. Als der Beklagte (aus seiner Sicht) rechts am Kläger vorbeifahren wollte, machte dieser einen Schritt in Richtung des Motorrads und es kam zur Kollision.

Diese Sachverhaltsdarstellung des Zeugen stimmt mit den objektiv vorliegenden Anknüpfungstatsachen, die die Sachverständigen Prof. ...[B] und Dr. ...[C] in ihren Gutachten vom 21.10.2010 ausgewertet haben, überein. Die bei dem Kläger nach der Kollision festgestellten Verletzungen am rechten Schienbein und die rechtsseitige Rippenfraktur im hinteren seitlichen Bereich des Brustkorbs sind nur erklärbar, wenn der Kläger auf dem Schotterweg stand und nicht in der Böschung. Die Verletzung des Schienbeins kann nur entstanden sein durch einen Anprall gegen die Fußraste des Motorrads, wenn der Kläger sich auf dem gleichen Höhenniveau befand wie das Motorrad. Hätte der Kläger hingegen in der Böschung gestanden, hätte die Fußraste das Bein weiter unten berührt.

Wäre der Beklagte frontal auf den Kläger zugefahren, wie dieser zunächst vorgetragen hat, wäre der Lenker des Motorrads auf den vorderen Brustkorb getroffen. Zu der Verletzung im hinteren seitlichen Bereich des Brustkorbs kommt es am ehesten, wenn die Angaben des Zeugen ...[A] richtig sind. Danach hat sich der Kläger vor der Kollision zu dem Motorrad hin gedreht und einen Schritt in Richtung des Motorrads gemacht (vgl. Lichtbild der Anlage A 16 zum Gutachten des Sachverständigen ...[B], Bl. 230 GA). Bei einer frontalen Anprallsituation wäre zudem auch das Wadenbein und nicht nur das Schienbein verletzt worden. Ein seitlicher Anstoß erklärt hingegen auch die Belastungsrichtung des Schienbeins.

Mit dem von dem Zeugen ...[A] geschilderten Unfallhergang sind sowohl die auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte fe...

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